Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/04 - (zu § 1570 und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) (BVerfGE20070604 k.a.Abk.)

B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1032 (Nr. 25)
Geltung ab 13.06.2007; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 13. Juni 2007 BGB § 1570, § 1615l

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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