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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (ZFdGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 ZollVG § 1, § 11, § 12a, § 31a, § 31b (neu)

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/ 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes."

b)
In Absatz 3b wird nach der Angabe „Absatz 3a" die Angabe „Satz 3" eingefügt und die Angabe „§ 12a" wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 3a Satz 3".

2.
Es wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.

(4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung."

3.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „15.000" durch die Angabe „10.000" sowie die Angabe „in die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten Gebiete" durch die Wörter „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6.

d)
Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre."

e)
In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

f)
In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 2a" durch die Angabe „1 bis 4a" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5" durch die Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt.

g)
In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1" ersetzt und die Wörter „auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder der Bundespolizei" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden."

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" ersetzt durch die Wörter „das örtlich zuständige Hauptzollamt".

5.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZFdGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ZFdGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 8 2. FVGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. In ...