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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (ZFdGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein", der Zusatz „- als der ständige Vertreter des Präsidenten - " und der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt und

b)
nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 angefügt:

„10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."

2.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und die Zusätze „- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein - " und „- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - " gestrichen.

3.
In der Besoldungsgruppe B 4 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat" die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt und

b)
nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:

„8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6."

4.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZFdGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ZFdGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1, 3, 4 , 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), 20. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), 21. den am 26. Juli 2007 in Kraft ...

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 3 DRAnpGBA Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt ...