Die Anlage
I (
Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel
4 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die Amtsbezeichnung Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein", der Zusatz - als der ständige Vertreter des Präsidenten - " und der Fußnotenhinweis 10)" eingefügt und
- b)
- nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 angefügt:
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnung Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und die Zusätze - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein - " und - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - " gestrichen.
- 3.
- In der Besoldungsgruppe B 4 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Leitender Senatsrat" die Amtsbezeichnung Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und der Fußnotenhinweis 8)" eingefügt und
- b)
- nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:
8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6."
- 4.
- In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" gestrichen.
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457