Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (ZFdGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 6, BBesG Anlage I

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein", der Zusatz „- als der ständige Vertreter des Präsidenten - " und der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt und

b)
nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 angefügt:

„10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."

2.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und die Zusätze „- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein - " und „- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - " gestrichen.

3.
In der Besoldungsgruppe B 4 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat" die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt und

b)
nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:

„8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6."

4.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" gestrichen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZFdGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ZFdGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1, 3, 4 , 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), 20. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), 21. den am 26. Juli 2007 in Kraft ...

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 3 DRAnpGBA Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed