Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - ERP-Verwaltungsgesetz (ERP-VwG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.06.2007; FNA: 640-8 Bestand des Bundesvermögens
| |

§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr



Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

Anzeige