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§ 6 - ERP-Verwaltungsgesetz (ERP-VwG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.06.2007; FNA: 640-8 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau



(1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen jährlichen Bericht vor.

(2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:

 
a)
Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;

b)
Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge;

c)
Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs;

d)
Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens;

e)
Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten;

f)
Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.

(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages.





 

Frühere Fassungen von § 6 ERP-Verwaltungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 246 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ERP-Verwaltungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERP-VwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-VwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ERP-VwG Durchführung der Wirtschaftsförderung (vom 08.09.2015)
... und Energie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2) Über Vertragsaufhebungen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160, 1162
§ 1 ERP-SMuVEG
... zu übernehmenden Kreditforderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden Vertrages durch ein einheitliches ... und sonstige Rechte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
§ 4 ERP-SMuVEG
... Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4.650.000.000 ... wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das ... und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 246 10. ZustAnpV Änderung des ERP-Verwaltungsgesetzes
...  In den §§ 1, 6 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 11 Absatz 1 und ...