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Änderung § 6 ERP-Verwaltungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau


(Text alte Fassung)

(1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen jährlichen Bericht vor.

(Text neue Fassung)

(1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen jährlichen Bericht vor.

(2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:

a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;

b) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge;

c) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs;

d) Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens;

e) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten;

f) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.

(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages.




 
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