§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Jahresabschluss | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen. |
(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt. |