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Synopse aller Änderungen der SchiLichtrMstrV am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 8 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchiLichtrMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchiLichtrMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
SchiLichtrMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).



§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie von gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,

6. Genehmigungserfordernisse für Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,

7. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,

8. beleuchtete sowie unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Werbe- und Informationssysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungsstände nach ästhetischen und werbewirksamen Kriterien sowie unter Berücksichtigung physikalischer, technischer und statischer Bedingungen entwerfen, gestalten, fertigen und montieren, dabei auch die historische und zeitgemäße Formensprache, Schrifttypen und architektonische Vorgaben berücksichtigen,

9. energieabhängige Bauteile und Baugruppen für Kommunikations- und Werbeanlagen einbauen,

10. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

11. Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell und rechnergestützt entwerfen und fertigen; Druck- und Beschichtungstechniken anwenden,

12. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,

13. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen,

14. beleuchtete und unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen montieren, warten und demontieren; Entsorgungskonzepte entwickeln und umsetzen,

15. Sanierungskonzepte für Kommunikations- und Werbeanlagen erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und ausführen,

16. Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursachen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

17. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.