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Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (1. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 (Nr. 28); Geltung ab 30.06.2007
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund des

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Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

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§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

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§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

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§ 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

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§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 2, sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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*)
Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen



Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. II S. 28), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und die Abkürzung „(MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung - MARPOL-ZuwV)" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen);".

b)
Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 2, 3, 3a oder 3b" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 begangen wird,".

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt:

„§ 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.
gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.
ist

a)
Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,

b)
Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;

3.
gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Abs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).

§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens

(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOLÜbereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Ölkontrollbuch gemacht werden und mit Datum und Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Öltagebuch unverzüglich einzutragen

1.
die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOLÜbereinkommens),

2.
den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

3.
die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Übereinkommens).

§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens

Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens

(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote.

(2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.

§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens

Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens

(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOLÜbereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet,

1.
eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2.
das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und

a)
der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder

b)
eines anderen gleichwertigen und durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Verfahrens

durchzuführen,

3.
dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,

4.
eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5.
die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen."

4.
Die §§ 3 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6, Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3 über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen, Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser, Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Ölrückstände an Bord zurückzubehalten oder an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder

2.
entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks befördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank befördert.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Angaben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2.
entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.

§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet oder

2.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 ins Meer nicht unterwegs im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.

§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet.

§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens über die Beseitigung dort genannter Gegenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseitigung angebracht sind oder

2.
entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.

§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb von Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,

2.
nicht dafür sorgt, dass an Bord

a)
nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1 genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird oder

b)
in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist, oder

3.
Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforderungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungsanleitung des Herstellers nach Regel 16 Abs. 7 vorhanden ist oder

2.
entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Übereinkommens ist.

§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht,

2.
als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a)
entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOLÜbereinkommens Abwasser einleitet oder

b)
entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt oder

4.
als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher

a)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht,

b)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

c)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

d)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

§ 9 Höhe der Geldbußen

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1.
für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,

2.
in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen."


Artikel 2 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 AnlBV § 3, Anlage

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

2.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „und Absatz 1 a" eingefügt.

2.
Der Anlage wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9 Verminderung von Schwefelemissionen

9.1
Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:

a)
Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt (<= 1,5 % m/m) in jedem Tank,

b)
Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vorgang der Kraftstoffumstellung.

Der Schiffsführer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in das SOx-Überwachungsgebiet „Nordsee" oder „Ostsee" alle Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brennstoffbetriebssystem vollständig herausgespült sind.

9.2
Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe über die nach Nummer 8.1 durchgeführte Eintragung im Zusammenhang mit Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 übermitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die durchgeführte Eintragung unverzüglich nachzumelden."


Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 SchSV Anlage 2

Die Anlage 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil (II). wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer (14.) wird die Angabe „Regel 5" durch die Angabe „Regel 6" ersetzt.

bb)
In Nummer (15.) wird die Angabe „Regel 11" durch die Angabe „Regel 9" ersetzt.

cc)
Nummer (16.) wird wie folgt gefasst:

„(16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer 11.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes See-BG".

b)
Nach Teil (VII). Nr. (27.) wird folgende Nummer (27.)a eingefügt:

„(27.) a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU Nr. L 115 S. 1) See-BG".

2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „(14) bis (20) und (22)" durch Angabe „(14) bis (20), (22), (26) und (27)a)" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 SchSG Anlage

Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A Nr. 11.3 werden die Angaben zu Regel 18 gestrichen.

2.
Abschnitt E wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 wird am Ende der Punkt gestrichen.

b)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20. Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47))

Angenommen am 8. März 2002 (Verkehrsblatt 2005 S. 262)."


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 NordSSchV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom 6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221);

2.
Artikel 2 und 5 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1667).






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2007.