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§ 8 - Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)

§ 8 Kostentragung



(1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.

(2) 1Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. 2Satz 1 gilt für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.

(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.

 
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Zitierungen von § 8 KraftNAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KraftNAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftNAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 3 KWKG 2023 Anschluss- und Abnahmepflicht (vom 27.07.2021)
... mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 4 KWKG Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht (vom 01.08.2014)
... und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der ...