Synopse aller Änderungen der KraftNAV am 24.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 1 der KraftNAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KraftNAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KraftNAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
KraftNAV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 368
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. 2 Die Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1 Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.






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