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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin (PharmRefAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2007; FNA: 806-22-6-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Qualifikationsbereiche



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Qualifikationsbereiche:

1.
Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen,

2.
Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder,

3.
Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie,

4.
Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing.

(2) Im Qualifikationsbereich „Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, biologische, biochemische und molekularbiologische Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Grundlagen von Chemie und Physik sowie Basiswissen der Anatomie und Physiologie darstellen und mit Inhalten des Qualifikationsbereiches „Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder" verknüpfen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Chemie und Physik

a)
Aufbau der Materie,

b)
Chemische Bindungen,

c)
Chemische Reaktionen,

d)
Lösungssysteme,

e)
Grundlagen der organischen Chemie,

f)
Grundlagen der Physik;

2.
Biologie

a)
Bau und Funktion der Zelle,

b)
Vererbungslehre,

c)
Gewebelehre,

d)
Grundzüge der Molekularbiologie,

e)
Grundzüge der Biotechnologie,

f)
Grundzüge der Gentechnologie,

g)
Mikrobiologische Grundlagen;

3.
Biochemie

a)
Ernährung und Verdauung,

b)
Kohlenhydrate,

c)
Lipide,

d)
Proteine und Aminosäuren,

e)
Biologische Oxidation,

f)
Enzyme,

g)
Nucleinstoffwechsel,

h)
Stoffwechselregulation,

i)
Vitamine,

j)
Mineralstoffe und Spurenelemente,

k)
Wasser- und Elektrolythaushalt;

4.
Anatomie, Physiologie

a)
Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen,

b)
Regulation, Koordination und Kontrolle,

c)
Transportsysteme,

d)
Stoffwechsel,

e)
Bewegung und Stabilität,

f)
Abwehr- und Überlebensfunktion,

g)
Fortpflanzung und Sexualität.

(3) Im Qualifikationsbereich „Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die klinischen Grundlagen von Krankheitsbildern beschreiben, Krankheitsverläufe mit möglichen Pharmakotherapien verknüpfen sowie Wirksamkeit, Wirkmechanismen, Bioverfügbarkeit, Risiken, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen und Anwendungsempfehlungen von Arzneimitteln erläutern und kommunizieren zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu zeigen, dass

1.
Wirkstoffgruppen und ihre Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung pharmakologischer Eigenschaften und Darreichungsformen erklärt,

2.
Krankheitsbilder und deren Ursachen unter Berücksichtigung pathophysiologischer Vorgänge beschrieben,

3.
Krankheitsbilder mit Arzneimitteltherapien verknüpft

werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Allgemeine Pharmakologie

a)
Grundbegriffe,

b)
Wirkungen des Organismus auf Pharmaka,

c)
Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus,

d)
Unerwünschte Arzneimittelwirkungen,

e)
Wechselwirkungen von Arzneimitteln,

f)
Pharmakogenetik,

g)
Gen- und Antisensetherapie,

h)
Chronopharmakologie,

i)
Arzneimittelentwicklung und -prüfung,

j)
Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz,

k)
Phytopharmaka,

l)
Homöopathika,

m)
Diagnostika und Laborhilfsmittel;

2.
Pharmazie und pharmazeutische Technologie

a)
Definitionen,

b)
Galenik,

c)
Herstellung von Fertigarzneimitteln,

d)
Qualitätssicherung,

e)
Qualitätskontrolle,

f)
Arzneimittelsicherheit;

3.
Allgemeine Pathologie

a)
Gesundheit und Krankheit,

b)
Zelt- und Gewebereaktionen,

c)
Noxen,

d)
Reversible Schäden und Degeneration,

e)
Entzündung,

f)
Tumorpathologie,

g)
Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie der Systeme;

4.
Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger Krankheiten

a)
Nervensystem,

b)
Endokrines System,

c)
Blut- und Gerinnungssystem,

d)
Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und Elektrolythaushalt,

e)
Kardiovaskuläres System,

f)
Atmungssystem,

g)
Verdauungssystem,

h)
Stoffwechsel,

i)
Bewegungsapparat,

j)
Haut,

k)
Eingriffe in das Immunsystem,

l)
Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen,

m)
Infektionslehre,

n)
Antiinfektiva.

(4) Im Qualifikationsbereich „Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Sinne des Arzneimittelgesetzes und unter Beachtung weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften handeln zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, über Risiken, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen und Gegenanzeigen zu informieren sowie unerwünschte Wirkungen dokumentieren und schriftlich weiterleiten zu können. Dazu zählt weiterhin, im Rahmen der Beratungstätigkeit, Struktur und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens sowie des relevanten Marktes beachten zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arzneimittelrecht

a)
Zuständige Behörden, relevante Gesetze,

b)
Gesetzliche Begriffsbestimmungen,

c)
Anforderungen an Arzneimittel,

d)
Herstellung,

e)
Zulassung,

f)
Klinische Prüfung,

g)
Abgabe von Arzneimitteln,

h)
Sicherung und Kontrolle,

i)
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken,

j)
Überwachung der Arzneimittelsicherheit,

k)
Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr,

l)
Pflichten des Pharmaberaters,

m)
Haftung für Arzneimittelschäden;

2.
Europäisches Arzneimittelrecht

a)
Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen und Leitlinien,

b)
Zulassungsverfahren,

c)
Qualitätssicherungsvorschriften;

3.
Heilmittelwerbung

a)
Werbung für Publikum und Fachkreise,

b)
Selbstverpflichtungen;

4.
Gesundheitsmanagement und -ökonomie

a)
Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens,

b)
Kranken- und Pflegeversicherung,

c)
Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen,

d)
Evidenzbasierte Medizin,

e)
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

(5) Im Qualifikationsbereich „Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beratungsgespräche führen und damit insbesondere Fachinformationen kommunizieren, Informationsmedien und -techniken zielorientiert einsetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kooperieren zu können. Hierzu gehört weiterhin, Marketinginstrumente unter Beachtung der Besonderheiten des Pharmamarktes sowie rechtlicher Rahmenbedingungen einsetzen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kommunikation

a)
Kommunikationspsychologie,

b)
Grundlagen der Gesprächspsychologie,

c)
Beratungsgespräch,

d)
Präsentations- und Moderationstechniken,

e)
Arbeitstechniken und Zeitmanagement;

2.
Pharmamarkt

a)
Relevanter Markt,

b)
Pharmamarktdaten,

c)
Akteure,

d)
Marktverhalten,

e)
Wettbewerb;

3.
Pharmamarketing

a)
Projektmanagement,

b)
Grundzüge des Marketing und der Marktforschung,

c)
Marketinginstrumente.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmRefAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefAusbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Pharmareferenten/zur Geprüften Pharmareferentin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 PharmRefAusbV Zulassungsvoraussetzungen (vom 08.12.2017)
... Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mindestens ... (2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein. (3) Abweichend von ...
§ 4 PharmRefAusbV Durchführung der Prüfung
... Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form von anwendungsbezogenen ... in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Prüfung des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Qualifikationsbereiches erfolgt integrativ im Rahmen des Fachgesprächs ... gestellten Situationsbeschreibung und soll Inhalte der Qualifikationsbereiche des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berücksichtigen. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ... zu können. Hierbei ist nachzuweisen, dass die Qualifikationen gemäß § 3 handlungsorientiert eingesetzt werden können. Das Fachgespräch dauert in der Regel 30 ... (5) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in ...
§ 6 PharmRefAusbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
...  (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten. (3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach ... bis 3 sind einzeln zu bewerten. (3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 9 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
... sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , 2. die Prüfungsform „Fachgespräch" sowie die Benennung und die ... sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 , 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 4. gegebenenfalls die Befreiungen ...