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§ 2 - Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck (TraveNSÜbV k.a.Abk.)

§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 WaStrG Anlage 1

In Nummer 58 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) werden in Spalte 2

1.
die Wörter „Nebenarm An der Lachswehr," und die Wörter „den beiden Altarmen an der Teerhofinsel" gestrichen und

2.
die Wörter „Nebenarm Stadttrave" durch die Wörter „Nebenarm Stadttrave (von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke)" ersetzt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TraveNSÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TraveNSÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert: 1. In ...