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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportFMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1242 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-35 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

 
1.
Sport und Bewegung;

2.
Geschäfts - und Leistungsprozess:

2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,

2.2
Leistungsangebote,

2.3
Beschaffung;

3.
Marketing:

3.1 Verkauf,

3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;

5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;

6.
Rechnungsvorgänge und Kalkulation;

7.
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;

8.
Training;

9.
Wettkampfdurchführung;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

 
1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Information, Kommunikation und Kooperation:

2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2
Arbeitsorganisation,

2.3
Teamarbeit und Kooperation,

2.4
Kundenorientierte Kommunikation.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,

2.
einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und

3.
den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen

kann.

(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,

2.
Training und Wettkampf,

3.
Sportpraktische Anleitung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,

b)
Beschaffungsvorgänge bearbeiten,

c)
Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,

d)
Arbeitsprozesse gestalten,

e)
Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie

f)
qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Trainingsbedingungen planen,

b)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,

c)
Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,

d)
die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eine Trainingseinheit planen,

b)
eine Trainingsmethode anwenden,

c)
sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie

d)
eine Gruppe anleiten und betreuen

kann;

2.
der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;

3.
das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;

4.
die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Training und Wettkampf 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sinddas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) individuelle Eingangschecks durchführen
b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte
berücksichtigen
d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnah-
men als Gesundheitsvorsorge beraten
e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Ablauforganisation,
Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-
tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstel-
len berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-
heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-
und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-
ten berücksichtigen
b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-
und Fitnessbereich darstellen
c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportli-
chen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-
wickeln und anbieten
e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots
erarbeiten
f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3Beschaffung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informatio-
nen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-
sichtspunkten auswerten
d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-
keiten nutzen
e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstan-
dung Maßnahmen einleiten
3Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-
liche Regelungen berücksichtigen
b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c) Mitgliedsverträge abschließen
d) Vertriebsformen und -wege nutzen
e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-
lichen Leistungen beachten
3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
c) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-
sichtigen
e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
4Planung und Organisation von
Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren
b) Planungshilfen erstellen und anwenden
c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veran-
staltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5Technischer Betriebsablauf,
Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-
triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-
meine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungs-
pflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maß-
nahmen einleiten
c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-
einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und
dokumentieren
d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen
und Geräten veranlassen
6Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-
arbeiten
b) Beiträge einziehen
c) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e) Einzelmaßnahmen kalkulieren
7Sportartspezifische Trainings-
und Wettkampfstätten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
c) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
d) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
e) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer
Regeln herrichten
f) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
8Training
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trai-
ningsmethoden anwenden
c) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbe-
reitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
d) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne er-
stellen
e) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzel-
personen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und
-fördernde Faktoren berücksichtigen
f) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
g) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im
Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
h) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Er-
kenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von
Wettkämpfen berücksichtigen
i) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
9Wettkampfdurchführung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wett-
kämpfen erstellen
b) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und beglei-
ten
c) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstel-
len
d) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden
und deren Einsatz organisieren


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im
Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-
rufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und
sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-
len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) Fachinformationen nutzen
d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation und
Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Informations- und Kommunikations-
systeme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-
halten
c) externe und interne Netze und Dienste nutzen
d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und
Softwarekomponenten beachten
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,
Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkei-
ten organisieren
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Ar-
beitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten
f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten
und Lösungen aufzeigen
g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen



Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

 
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i,

Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

zu vermitteln.