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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (FitnessKfmAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung

Eingangsformel



(keine, nur Platzhalter für amtliches Fußnote)

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

 
1.
Sport und Bewegung;

2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,

2.2
Leistungsangebote,

2.3
Beschaffung;

3.
Marketing:

3.1
Märkte und Zielgruppen,

3.2 Verkauf,

3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;

5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;

6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation,

6.2
Betriebliches Rechnungswesen,

6.3
Controlling;

7.
Personalwirtschaft;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

 
1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Information, Kommunikation und Kooperation:

2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2
Arbeitsorganisation,

2.3
Teamarbeit und Kooperation,

2.4
Kundenorientierte Kommunikation.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,

2.
einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und

3.
den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen

kann.

(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen,

2.
Angebotsentwicklung und Verkauf,

3.
Trainingsplanung und Beratung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Veranstaltungen planen, bewerben und ihre Durchführung organisieren,

b)
Beschaffungsvorgänge bearbeiten,

c)
Kosten kalkulieren und Finanzierung sicherstellen,

d)
Controlling für Veranstaltungen durchführen,

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten sowie

f)
Rechnungsvorgänge bearbeiten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Leistungsangebote unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen entwickeln,

b)
Personaleinsatz planen und arbeitsrechtliche Regelungen beachten,

c)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen,

d)
Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung anwenden sowie

e)
qualitätssichernde Maßnahmen planen und die Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleisten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Trainingspläne erstellen und Kunden die Umsetzung erläutern,

b)
Kunden beraten sowie

c)
Gespräche situationsgerecht führen

kann;

2.
der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Gesprächssimulation durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes umfasst;

3.
die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit 40 Prozent und die Durchführung der Gesprächssimulation mit 60 Prozent gewichtet;

4.
die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt 30 Minuten und für die Durchführung der Gesprächssimulation 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftiche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) individuelle Eingangschecks durchführen
b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte
berücksichtigen
d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maß-
nahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Ablauforganisation,
Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-
tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen
berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-
heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-
und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-
ten berücksichtigen
b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-
und Fitnessbereich darstellen
c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sport-
lichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-
wickeln und anbieten
e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots
erarbeiten
f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3Beschaffung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen
von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten auswerten
d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-
keiten nutzen
e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung
Maßnahmen einleiten
3Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Märkte und Zielgruppen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,
Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen er-
mitteln
c) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen aus-
werten und nutzen
d) Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen
e) bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten
mitwirken; Medien einsetzen
3.2Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-
liche Regelungen berücksichtigen
b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c) Mitgliedsverträge abschließen
d) Vertriebsformen und -wege nutzen
e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-
lichen Leistungen beachten
3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
b) Werbekonzepte entwickeln
c) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
d) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
e) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-
sichtigen
f) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
4Planung und Organisation von
Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren
b) Planungshilfen erstellen und anwenden
c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstal-
tungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5Technischer Betriebsablauf,
Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-
triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-
meine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen
einleiten
c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-
einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und
dokumentieren
d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und
Geräten veranlassen
6Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
 
6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)
a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-
arbeiten
b) Beiträge einziehen
c) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
rechnung erläutern
d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e) Einzelmaßnahmen kalkulieren
6.2Betriebliches Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)
a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung
und Kontrolle beschreiben
b) den betrieblichen Kontenplan anwenden
c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
d) Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge
berechnen
e) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, In-
ventur durchführen
f) Leistungen bewerten und verrechnen
g) Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und
nutzen; Finanzpläne erstellen
6.3Controlling
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.3)
a) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der
Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche
Kennzahlen auswerten
b) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen be-
werten und aufbereiten
7Personalwirtschaft
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Ar-
beitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge
vorbereiten
b) Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäfti-
gungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung
des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung be-
rücksichtigen
c) Positionen der Entgeltabrechnung erklären
d) Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen
planen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im
Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-
rufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und
sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-
len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) Fachinformationen nutzen
d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-
halten
c) externe und interne Netze und Dienste nutzen
d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
e) Informationen erlassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,
Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendig-
keiten organisieren
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und
nachbereiten
f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten
und Lösungen aufzeigen
g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen



Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

 
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,

Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

 
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

 
Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

 
Abschnitt A Nr. 7 Personalwirtschaft

zu vermitteln.