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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes (3. FPersGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fahrpersonalgesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 FPersG § 2, § 4, § 4c (neu), § 8, § 8a (neu)

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird das Wort „Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort „Fahrtunterbrechungen" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe „Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe „Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen

 
a)
über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung,

b)
soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können,

zu erlassen,".

c)
In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort „Lenkzeitunterbrechungen" jeweils durch das Wort „Fahrtunterbrechungen" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85," die Angabe „(EG) Nr. 561/ 2006," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Satz 11" durch die Angabe „Satz 12" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Tätigkeitsnachweise" die Wörter „Schaublätter und" eingefügt.

cc)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern."

dd)
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

„Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ 85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren."

ee)
Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die Sätze 8 bis 12.

ff)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 2a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden."

gg)
Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke" eingefügt.

hh)
Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.

3.
Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

„§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.

(2) Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ 85 erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/ 98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c)
entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,

d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

f)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

g)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,

h)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt,

i)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

j)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,

2.
als Fahrer

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/ 98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt,

d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

f)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

g)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder

3.
als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4.
als Werkstattinhaber oder Installateur

a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

b)
einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet."

5.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,

2.
nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,

3.
entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder

4.
entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,

3.
entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

4.
entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FPersGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FPersGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Eingangsformel FahrschAusbO
... vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Eingangsformel FahrPersRuaÄndV
... Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d des Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buchstabe e durch ... 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, ...

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Eingangsformel 2. FPersRÄndV
... vor Buchstabe a und nach Buchstabe e sowie in Buchstabe c und Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, ... Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, dessen Nummer 1a Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) eingefügt worden ist, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlGDV
... vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlAusbO
... vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlPrüfO
... vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für ...