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§ 38 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken



(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.



 
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Frühere Fassungen von § 38 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt, 24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1 , § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier ... ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2 , § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen." 7. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „9. ... folgende Nummern 20 bis 25 ersetzt: „20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder ... Schwein oder einen Einhufer übernimmt, 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... ein Schwein verbringt oder ausführt, 24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt,  ... genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen ...