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§ 13 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen



(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).

(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.

(3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.





 

Frühere Fassungen von § 13 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,  ... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet, 5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... L 329 S. 14)" ersetzt. 6. In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" ... vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert ...

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 14. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fertigpackungsverordnung
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 29 FertigPackV Herstellerangabe (vom 11.04.2009)
...  4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert ...