Verbringen Privatpersonen nach §
20 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates für ihren Eigenbedarf selbst in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden (§
19 des Gesetzes).