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Synopse aller Änderungen der TEIV am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 durch Artikel 1 der 1. TEIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TEIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1092
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die folgenden Angaben:

1.
den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen Fahrzeugcode,

2. die EG-Prüferklärung
sowie den Namen und die Anschrift der diese ausstellenden Stelle,

3. den Namen
und die Geschäftsanschrift des Fahrzeughalters und des Fahrzeugeigentümers,

4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der technischen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahrzeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben,

5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und

6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen ergebenden Angaben.

(2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.

(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden.

(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Registerbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008 zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unverzüglich in das Register ein.

(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahrzeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde anzuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.

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(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens ein Jahr nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen.



(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens zehn Jahre nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)


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1. Teilsystem Infrastruktur

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

a) Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission über die TSI 'Infrastruktur' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) findet Anwendung auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

b) Die TSI 'Infrastruktur' gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

c) Anforderungen der TSI 'Infrastruktur' zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.



1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:

a) Eisenbahnunternehmen:

Eisenbahnverkehrsunternehmen;

b) Fahrwegbetreiber:

Betreiber der Schienenwege;

c) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:

Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist.

2.
Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

a) aa) Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

bb) Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission
vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

b) Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI 'Infrastruktur' gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

c) Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI 'Infrastruktur' zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.

d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.

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2. Teilsystem Fahrzeuge

2.1
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI 'Fahrzeuge' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.

2.2
Konventionelles Eisenbahnsystem

a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI 'Fahrzeuge-Lärm' vom 23. Dezember 2005 (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.

b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI 'Fahrzeuge-Güterwagen' vom 28. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.

3.
Teilsystem Energie



3. Teilsystem Fahrzeuge

3.1
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EU Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

3.2
Konventionelles Eisenbahnsystem

a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die TSI 'Fahrzeuge-Lärm' (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.

b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI 'Fahrzeuge-Güterwagen' (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.

4.
Teilsystem Energie

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

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Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI 'Energie' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung

a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,

b) auf die Stromabnehmer der Triebfahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und

c) auf
das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmer.

4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

4.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission über die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3), geändert durch die Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 155 S. 69, Nr. L 193 S. 53) und die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission über die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' vom 7. November 2006 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), findet Anwendung auf die Instandhaltung von Infrastruktur und führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

4.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über
die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission über die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' vom 7. November 2006 (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

5. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung



Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI 'Energie' (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung

a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Energie' (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission über die TSI 'Betrieb' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 370, Nr. L 275 S. 11) findet Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.



Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom
30. Mai 2002 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' vom 11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

6.
Teilsystem Instandhaltung



Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

6.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI 'Betrieb' (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom
11. August 2006 über die TSI 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

7.
Teilsystem Instandhaltung

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

vorherige Änderung

Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission über die TSI 'Instandhaltung' vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.



Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Instandhaltung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

8. Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems

8.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur', 'Energie', 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung', 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.

8.2 Eingeschränkt mobile Personen

Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich 'Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.