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Synopse aller Änderungen der TEIV am 30.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2009 durch Artikel 1 der 2. TEIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TEIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Erster Teil Teil
(Text neue Fassung)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
(Textabschnitt unverändert)

    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
    § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
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Zweiter Teil Teil


Zweiter Teil Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung
    § 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen
    § 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
    § 7 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart
    § 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung
    § 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
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Dritter Teil Teil


Dritter Teil Interoperabilitätskomponenten
    § 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
    § 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen
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Vierter Teil Teil


Vierter Teil Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller
    § 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
    § 13 Mitwirkungspflichten
    § 14 Aufbewahrungspflichten
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Fünfter Teil Teil


Fünfter Teil Benannte Stellen
    § 15 Aufgaben der benannten Stellen
    § 16 Unterauftragsvergabe
    § 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen
    § 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen
    § 19 Rücknahme, Widerruf
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Sechster Teil Teil


Sechster Teil Fahrzeugeinstellungsregister
    § 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters
    § 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
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Siebter Teil Teil


Siebter Teil Schlussbestimmungen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1 (zu § 1) Geltungsbereich der Verordnung
    Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
    Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen


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Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass



(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung anzuwendenden Technischen Spezifikationen und Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen,

2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden.

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(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung 'TEN' von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht.

Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)


1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:

a) Eisenbahnunternehmen:

Eisenbahnverkehrsunternehmen;

b) Fahrwegbetreiber:

Betreiber der Schienenwege;

c) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:

Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist.

2. Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

a) aa) Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

bb) Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

b) Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI 'Infrastruktur' gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

c) Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI 'Infrastruktur' zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.

d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.

3. Teilsystem Fahrzeuge

3.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EU Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

3.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die TSI 'Fahrzeuge-Lärm' (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI 'Fahrzeuge-Güterwagen' (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.



b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI 'Fahrzeuge-Güterwagen' (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf Güterwagen.

4. Teilsystem Energie

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI 'Energie' (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung

a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Energie' (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

6.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI 'Betrieb' (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

vorherige Änderung

Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.



Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' (ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

7. Teilsystem Instandhaltung

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Instandhaltung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

8. Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems

8.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur', 'Energie', 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung', 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.

8.2 Eingeschränkt mobile Personen

Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich 'Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.