Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 BPräsWahlG § 7, § 13

Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.
a)
Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.
§ 13 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BPräsWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über Ort und Zeit der 16. Bundesversammlung
A. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2273
Anordnung 16. BVersAnO
... Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, bestimme ich:  ...

Anordnung über Ort und Zeit der 17. Bundesversammlung
A. v. 02.11.2020 BGBl. I S. 2271
Anordnung 17. BVersAnO
... Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326 ) geändert worden ist, bestimme ich: Die 17. Bundesversammlung findet am 13. ...

Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 17. Bundesversammlung
B. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4901
Bekanntmachung 17. BVersZBek
... Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326 ) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest: Zur 17. Bundesversammlung ...


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