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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 BPräsWahlG § 7, § 13

Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.
a)
Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.
§ 13 wird aufgehoben.


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.

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