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Änderung § 16 BörsG vom 10.02.2026
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| § 16 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 16 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Börsenordnung | |
(1) 1 Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2 Sie muss Bestimmungen enthalten über 1. den Geschäftszweig der Börse; 2. die Organisation der Börse; 3. die Handelsarten; 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, | |
| (Text alte Fassung) 2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben. | (Text neue Fassung) 2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21, 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben, und 4. die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten. |
(3) 1 Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2 Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. | |
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