Änderung § 22a BörsG vom 10.02.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 22a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren


(Text neue Fassung)

§ 22a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. 2 Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.



 
(heute geltende Fassung) 



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