| § 26h BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 26h BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 26h (neu) | (Text neue Fassung)§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung |
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. (2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet. |