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Änderung § 8 BörsG vom 01.01.2012

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§ 8 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zusammenarbeit


(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.

(Text neue Fassung)

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

 (keine frühere Fassung vorhanden)