Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 BörsG vom 16.02.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 3 EMIR-AG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des BörsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 21 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Externe Abwicklungssysteme


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. 2 Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

1. das System für die angebotene Dienstleistung zur Abwicklung der Börsengeschäfte über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt, und

2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine Anbindung des Systems an die börslichen Systeme für den Handel und die Börsengeschäftsabwicklung geschaffen hat, und

3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.

vorherige Änderung

 


(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)