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Änderung § 50a BörsG vom 16.02.2013

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§ 50a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 50a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen


vorherige Änderung

 


1 Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)