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Änderung § 11 BörsG vom 08.09.2015

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§ 11 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 197 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.