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Änderung § 16 BörsG vom 03.01.2018

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§ 16 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 16 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Börsenordnung


(1) 1 Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2 Sie muss Bestimmungen enthalten über

1. den Geschäftszweig der Börse;

2. die Organisation der Börse;

3. die Handelsarten;

4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;

5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,

2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und

(Text alte Fassung)

3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.

(Text neue Fassung)

3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.

(3) 1 Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2 Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.



(heute geltende Fassung)