Änderung § 19a BörsG vom 03.01.2018

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§ 19a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 19a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern


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Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.




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