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Änderung § 22a BörsG vom 03.01.2018

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§ 22a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 22a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren


vorherige Änderung

 


1 Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. 2 Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.