Zitierungen von § 47b BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... der Einlagenrückgewähr § 47a Aktienoptionen § 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung".  ... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten ... bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht. § 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (1) Der ...


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