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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BMeldDÜV1u2ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 2. BMeldDÜV § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 10, Anlage 11, mWv. 20. Juli 2007 § 5, § 5b, § 7, Anlage 4b, mWv. 1. September 2007 § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4a, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 11a

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Anmeldung" werden die Wörter „eines deutschen Einwohners" eingefügt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.Anschriften (gegenwär-
tige Anschrift, Gemeinde-
schlüssel der bisherigen
Wohnung oder der letzten
früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
Ausland)
1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215, 1224,”.


 
 
cc)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10.Staatsangehörigkeiten1001."


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „bei der der Einwohner sich abgemeldet hat" werden durch die Wörter „aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „1201 - 1213" durch die Angabe „1201 -1206, 1208 - 1213" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „(1901)" wird die Angabe „und den Sterbeort (1904)" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „1201 - 1213" durch die Angabe „1201 - 1206, 1208 -1213" ersetzt.

2.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,".


3.
In § 4 Nr. 6 wird die Angabe „1205 - 1207" durch die Angabe „1205, 1206, 1208 - 1211" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Vorschriften" durch die Angabe „§ 196" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „1205 - 1207" durch die Angabe „1205, 1206, 1208 - 1211" ersetzt.

5.
In § 5b wird das Wort „Namensänderung" durch die Wörter „Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 aufgehoben.

b)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „, an die Deutsche Post AG und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt und die Wörter „im Bundesanzeiger sowie" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „sind sie bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3, darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „Datenübermittlung" die Angabe „nach § 6 Abs. 1" eingefügt.

8.
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „10, 11," gestrichen.

9.
In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „10, 11," gestrichen.

10.
Die Anlage 1 zu § 2 erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

11.
Seite 2 der Anlage 2 zu § 3 erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

12.
Die Anlagen 3, 4, 5, 6, 10 und 11 werden aufgehoben.

13.
Die Anlage 4a zu § 5a wird wie folgt geändert:

a)
Auf den Seiten 1 bis 3 wird jeweils im Feld „Stand" die Angabe „16. Oktober 1998" durch die Angabe „01. September 2007" ersetzt.

b)
Auf den Seiten 1 und 2 wird jeweils im Feld „Bemerkungen" in der Nummer 1 nach dem Wort „Inhalt:" die Angabe „0685" durch die Angabe „0699" ersetzt.

c)
In der Satzbeschreibung „Satzart NAO" wird in der Nummer 6 die Angabe „685" durch die Angabe „699" und die Angabe „547" durch die Angabe „561" ersetzt.

d)
In der Satzbeschreibung „Satzart NA1 oder NA2" werden in der Nummer 27 die Angabe „659" durch die Angabe „673" und die Angabe „7" durch die Angabe „21" sowie in der Nummer 28 die Angabe „660" durch die Angabe „674" und die Angabe „685" durch die Angabe „699" ersetzt.

14.
Die Anlage 4b, Satzart KB1 oder KB2, zu § 5b wird wie folgt geändert:

a)
Auf den Seiten 2 und 3 wird im Feld „Stand" die Angabe „16. Oktober 1998" durch die Angabe „01. April 2007" ersetzt.

b)
In der Nummer 22 werden in der Spalte „Feldbezeichnung" nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder Begründung der Lebenspartnerschaft" angefügt.

c)
In der Nummer 23 werden in der Spalte „Feldbezeichnung" nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder zuständigen Behörde der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft" angefügt.

15.
Die Anlage 8 zu § 2 wird wie folgt geändert:

a)
Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung der „Kennsätze auf der Magnetbandkassette" sowie in der Beschreibung „Kennsätze auf dem Magnetband" nach der Angabe „2. Blocklänge:" jeweils die Angabe „1602" durch die Angabe „1720" sowie nach der Angabe „3. Satzlänge:" jeweils die Angabe „801" durch die Angabe „860" ersetzt.

b)
Auf den Seite 2 und 4 werden in den Feldern „Satzlänge" in den Abschnitten „Dateikennwerte" und „Benutzerkennsätze/Datensätze" die Angaben „801" jeweils durch die Angabe „860", im Feld „Blocklänge" im Abschnitt „Dateikennwerte" die Angaben „1602" jeweils durch die Angabe „1720" sowie im Feld „Stand" die Angaben „23. Juni 1995" jeweils durch die Angabe „01. September 2007" ersetzt.

c)
Auf den Seiten 2 und 4 wird jeweils im Feld „Bemerkungen" des Abschnitts „Sicherungsmaßnahmen" die Angabe „bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1.1.1999" gestrichen.

16.
Die Seiten 2 und 4 der Anlage 9 werden wie folgt geändert:

a)
In den Feldern „Satzlänge" in den Abschnitten „Dateikennwerte" und „Benutzerkennsätze/Datensätze" werden die Angaben „48" jeweils durch die Angabe „144" und im Feld „Stand" die Angabe „23. Juni 1995" jeweils durch die Angabe „01. September 2007" ersetzt.

b)
Im Feld „Bemerkungen" des Abschnitts „Sicherungsmaßnahmen" werden die Wörter „bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1.1.1999" jeweils gestrichen.

17.
Die Anlage 11a zu § 5a wird wie folgt geändert:

a)
Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung der „Kennsätze auf der Magnetbandkassette" sowie in der Beschreibung „Kennsätze auf dem Magnetband" nach der Angabe „3. Satzlänge: max." jeweils die Angabe „685" durch die Angabe „699" ersetzt.

b)
Auf den Seiten 2 und 4 werden in den Feldern „Satzlänge" in den Abschnitten „Dateikennwerte" und „Benutzerkennsätze/Datensätze" die Angaben „685" jeweils durch die Angabe „699" und im Feld „Stand" die Angabe „16. Oktober 1998" jeweils durch die Angabe „01. September 2007" ersetzt.

c)
Auf den Seiten 2 und 4 werden im Feld „Bemerkungen" des Abschnitts „Sicherungsmaßnahmen" die Wörter „bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1.1.1999" jeweils gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜV1u2ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BMeldDÜV1u2ÄndV
... 1 Nr. 1 sowie Artikel 2 Nr. 4a, 5, 7 und 14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 2, 10, 11, ... 1 sowie Artikel 2 Nr. 4a, 5, 7 und 14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 2, 10, 11, 13 und 15 bis 17 treten am 1. September 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 und ... 10, 11, 13 und 15 bis 17 treten am 1. September 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 und Artikel 2 Nr. 3, 4b, 6, 8, 9 und 12 treten am 1. November 2007 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 6 2. BMeldDÜV Verfahren der Datenübermittlungen (vom 01.11.2012)
... Datenübermittlungen in schriftlicher Form. --- *) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die ...