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Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften (2. ZusStRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ZZulV § 1, § 6a (neu), § 7, § 8, Anlage 6a (neu)

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind."

2.
Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen."

3.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden

a)
die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und

b)
die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, § 6 und § 6a"

ersetzt.

4.
In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § 5" durch die Angabe „der §§ 5 und 6a" ersetzt.

5.
Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

„Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind

E-NummerZusatzstofftechnologischer Zweck Höchst-
menge
1234
E 170 CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 509 CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 516 CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 526 CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 529 CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 507 SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 1 NatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 Il NatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 I KaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 ll KaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 525 KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 524 NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertes qs
E 513 SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem
Gebrauch
0,08 mg/l,
berechnet als
Silber".



Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ZVerkV § 1, Anlage 2

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In Anlage 2 Liste C werden nach der Position „Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:

„SilberchloridAgCl Liste A
SilbersulfatAg2SO4 Liste A
NatriumsilberchloridkomplexNaAgCl2 Liste A
SilbernitratAgNO3siehe Arzneibuch siehe Arzneibuch".



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.