Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) (CPMMPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-6-11 Berufliche Bildung
|

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 36 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 08.12.2017Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
aktuellvor 08.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CPMMPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CPMMPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 CPMMPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 08.12.2017)
... Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 11 CPMMPrüfV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 3 CPMMPrüfV (zu § 11) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 8 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)
... Die Angabe „Anlage 1" wird durch das Wort „Anlage" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...