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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) am 08.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 8 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CPMMPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
§ 5 Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Ausbildereignung
§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Inkrafttreten
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4)



Anlage (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, die Einführung von Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.

(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechnologiegebieten 'Halbleitertechnik', 'Mikrosystemtechnik' und 'Aufbau- und Verbindungstechnik' folgende Prozesse durchführen zu können:

1. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren von Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessen der mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,

2. Sichern von Qualitätsstandards,

3. Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von Projekten,

4. Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen Ausrüstungsdokumentationen,

5. Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer und organisatorischer Probleme,

6. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Partnern,

7. Organisieren von Mitarbeiterschulungen,

8. Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben.

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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology).



(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology).

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf 'Mikrotechnologe' und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis

nachweist.

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(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüfter Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.



(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Mikrotechnologie oder einer Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(1) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

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(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist je eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.



(2) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

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(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten
Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse'

a) die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sowie

b) die Themenstellung
nach § 4 Absatz 2,

2. zum Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben'

a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) die Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement',

b) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note
der beiden Situationsaufgaben,

c) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d) die Benennung, die Punktebewertung und die Note
der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4
und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie




Anlage (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie


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Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.



Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.

1 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)

1.1 Arbeitsgebiet:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten Prozess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.

1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse

- analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,

- erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,

- planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,

- erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment, Prozessmedien und Prozessgrößen,

- organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlich durch,

- weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informieren über Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,

- führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produktionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung der Prozessvorschriften,

- kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagerten Einzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.

1.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:

- Kommunizieren, Präsentieren,

- Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,

- Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,

- Anwenden von Dokumentationsstandards,

- Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,

- Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge des Einzelprozesses und der Zusammenhänge mit den Prozessmedien und den technischen Ausrüstungen,

- Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischen Produkte.

1.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

2 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process Integration)

2.1 Arbeitsgebiet:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf Produkte und bestimmen Fehlerursachen.

2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration

- analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,

- erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,

- planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,

- weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren über Neuerungen und Optimierungen,

- analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,

- organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses eigenverantwortlich durch,

- kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mit Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse,

- koordinieren fachliche Aufgaben im Team.

2.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:

- Kommunizieren, Präsentieren,

- Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,

- Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,

- Anwenden von Dokumentationsstandards,

- Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,

- Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,

- Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.

2.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4)




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2007, S. 1425



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4)




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2007, S. 1426