(1) Um die Arten von Interessenkonflikten nach
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erkennen, die in die Grundsätze zum Interessenkonfliktmanagement nach Absatz 2 aufzunehmen sind, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüfen, inwieweit sie selbst, ihre Mitarbeiter oder Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne von
§ 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes mit ihm verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
- 1.
- zu Lasten von Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könnten,
- 2.
- am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kundeninteresse an diesem Ergebnis übereinstimmt,
- 3.
- einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die Interessen eines Kunden oder einer Kundengruppe über die Interessen anderer Kunden zu stellen,
- 4.
- dem gleichen Geschäft nachgehen wie Kunden,
- 5.
- im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erhalten oder in Zukunft erhalten könnten.
(2)
1Um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen nach
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verhindern, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger festlegen und dauerhaft anwenden, in denen sie bestimmen,
- 1.
- unter welchen Umständen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Interessenkonflikte auftreten können, die den Kundeninteressen erheblich schaden könnten und
- 2.
- welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu bewältigen.
2In den Grundsätzen ist auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ergeben und die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kennt oder kennen müsste.
3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 und des Absatzes 3 erfasst Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine Beteiligung im Sinne des
§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die aufgrund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertrages oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 müssen so ausgestaltet sein, dass Mitarbeiter Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auftreten und Kundeninteressen beeinträchtigt werden könnten, mit einer der Größe und Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer Beeinträchtigung von Kundeninteressen angemessenen Unabhängigkeit ausführen. 2Soweit dieses zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, umfassen die Maßnahmen nach Satz 1
- 1.
- Vorkehrungen zur wirksamen Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser Informationsaustausch Kundeninteressen beeinträchtigen könnte,
- 2.
- die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern von der Vergütung anderer Mitarbeiter mit anderen Aufgabenbereichen sowie von den von diesen erwirtschafteten Unternehmenserlösen oder Prämien, sofern die beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten,
- 3.
- die Verhinderung einer unsachgemäßen Einflussnahme anderer Personen auf die Tätigkeit von Mitarbeitern, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen,
- 4.
- die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung eines Mitarbeiters an verschiedenen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen in engem zeitlichen Zusammenhang, sofern diese Beteiligung ein ordnungsgemäßes Interessenkonfliktmanagement beeinträchtigen könnte, und
- 5.
- die gesonderte Überwachung von Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeit potentiell widerstreitende Interessen, insbesondere von Kunden oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, wahrnehmen.
3Soweit mit einer oder mehrerer dieser Maßnahmen der erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird, sind dafür notwendige alternative oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(4)
1Die Unterrichtung des Kunden über Interessenkonflikte nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss unter Berücksichtigung seiner Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeigneter Gegenpartei dem Kunden ermöglichen, seine Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage zu treffen.
2Die Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140