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§ 14 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen genügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn aufgrund der Aufzeichnung nachvollziehbar ist, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweils in Rede stehende Pflicht erfüllt hat. 2Organisationsanweisungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkehrungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn durch sie die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Satzes 1 gewährleistet ist.

(2) Unbeschadet der im Wertpapierhandelsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ausdrücklich normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sind nach § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes insbesondere aufzuzeichnen:

1.
die Identität des Kunden und der Personen, die im Auftrag des Kunden handeln, soweit notwendig zusätzlich die Identität der Kunden, deren Aufträge in einem Geschäft zusammengefasst wurden, sowie vorbehaltlich des Absatzes 8 die Merkmale oder die Bewertung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
der Umstand, ob das Geschäft ganz oder teilweise im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung erbracht wurde,

3.
die Kundeninformationen nach § 31 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.
Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und

5.
die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne des § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.

(3) Grundsätze und Organisationsanweisungen im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden erforderlich sind, sowie die notwendigen Berichte an die Geschäftsleitung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

(4) Angaben der Kunden im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden notwendig sind, sowie die Weigerung des Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, sind ebenfalls aufzuzeichnen; sie können zusammengefasst werden mit den Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens über die Erfüllung dieser Pflichten.

(5) Die jeweiligen von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder noch während der Erbringung der Dienstleistung auftreten könnte, sind ebenfalls aufzuzeichnen.

(6) 1Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben zu enthalten über

1.
den Anlass der Anlageberatung,

2.
die Dauer des Beratungsgesprächs,

3.
die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,

4.
die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,

5.
die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

2Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen.

(7) Hinsichtlich der Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, der Werbemitteilungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Anlagestrategieempfehlungen oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 oder Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedarf es neben der Aufbewahrung eines Exemplars der jeweiligen standardisierten Information, Werbemitteilung oder Anlagestrategieempfehlung oder Anlageempfehlung keiner weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der Aufzeichnung hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich die Information, Werbemitteilung oder Anlagestrategieempfehlung oder Anlageempfehlung richtet.

(8) Tätigt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausschließlich Geschäfte mit nur einer Art von Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2, 3 oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist hinsichtlich der Einstufung der Kunden die Aufzeichnung der entsprechenden Organisationsanweisung ausreichend.

(9) 1Die Aufzeichnungen nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung sämtlicher Geschäfte rekonstruieren kann. 2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung und der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.





 

Frühere Fassungen von § 14 WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 16 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 08.04.2011Artikel 5 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
aktuellvor 05.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WpDVerOV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2007 in Kraft. (2) § 14 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
...      18 § 34 WpHG § 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006 Erfüllung der Aufzeichnungs- ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
...      20 § 34 WpHG § 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006 Einhaltung der Aufzeichnungs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 AnlSVG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... die Geschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen." 4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Vertriebsvorgaben ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 1. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1 einbeziehen." 4. Nach § 14 wird folgender neuer § 14a eingefügt: „§ 14a Getrennte ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... ist, wird jeweils die Angabe „§ 15a Abs. 4" gestrichen. (4) In § 14 Absatz 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 ...

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 7 SchVGEG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
...  14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
...  18 § 34 WpHG § 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006 Erfüllung der Aufzeichnungs- ...