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Änderung § 14a WpDVerOV vom 29.11.2007

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§ 14a WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung
§ 14a WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Getrennte Vermögensverwahrung


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(1) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder oder Kundenfinanzinstrumente verwahren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgehen. 2 Insbesondere sind die fachliche Eignung und die Reputation der Dritten sowie die relevanten Vorschriften und Marktpraktiken des Dritten im Zusammenhang mit der Verwahrung zu prüfen.

(2) 1 Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in einem Drittstaat genügt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Pflichten nach Absatz 1 in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nur dann, wenn der Dritte besonderen Vorschriften für die Verwahrung und einer besonderen Aufsicht unterliegt. 2 Bei einem Dritten, der keinen besonderen Vorgaben nach Satz 1 unterliegt, dürfen Kundenfinanzinstrumente nur dann verwahrt werden, wenn die Verwahrung bei diesem wegen der Art der betreffenden Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen erforderlich ist oder ein professioneller Kunde das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verwahrung bei einem Dritten in diesem Drittstaat zumindest in Textform angewiesen hat.

(3) Um die Rechte von Kunden an den ihnen gehörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach § 34a Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu schützen, sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet,

1. durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buchführung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit von eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,

2. ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ihren Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstrumente verwahren, abzugleichen,

3. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten oder damit verbundenen Rechten durch Pflichtverletzungen so gering wie möglich zu halten.

(4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach § 34a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass die Kundengelder auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von anderen Konten, auf denen Gelder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens geführt werden, getrennt sind.

(5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um jederzeit eine korrekte Abgrenzbarkeit der Kundenfinanzinstrumente von den eigenen Vermögenswerten und denjenigen des mit der Verwahrung beauftragten Instituts zu gewährleisten.

(6) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente es nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfand- oder Verrechnungsrechte informieren, die hieran zu seinen Gunsten oder zugunsten einer Verwahrstelle bestehen oder entstehen könnten. 2 Unterliegt die Verwahrung der Gelder oder Finanzinstrumente dem Recht eines Drittstaates, sind die Kunden hierüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass dies ihre Rechte an den Geldern oder Finanzinstrumenten beeinflussen kann.

(7) Privatkunden sind darüber zu informieren, wo ihre Gelder oder Finanzinstrumente bei einem Dritten verwahrt werden könnten, welche Folgen eine Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle mit Sitz im Ausland haben könnte und inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Verhalten dieser ausländischen Verwahrstelle haftet.

(8) Bevor Kundenfinanzinstrumente an einen Verwahrer mit Sitz im Ausland weitergeleitet werden, wo sie nicht von Vermögenswerten anderer Kunden, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des mit der Verwahrung Beauftragten getrennt verwahrt werden, sind Privatkunden angemessen zu unterrichten und auf die damit verbundenen Risiken eindeutig hinzuweisen.

(9) Die Bedingungen der Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Bedingungen für die Beendigung der Nutzung und die mit der Nutzung verbundenen Risiken sind Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(10) 1 Die Informationen nach den Absätzen 6 bis 9 sind an Privatkunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung zu übermitteln. 2 § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei professionellen Kunden gilt Satz 1 nur hinsichtlich der Informationen nach Absatz 6.

(11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen, die

1. im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sind,

2. zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich in Geldmarktinstrumenten angelegt sind, die

a) über eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen verfügen oder deren Rendite regelmäßig, mindestens jedoch alle 397 Tage, an die Bedingungen des Geldmarktes angepasst wird,

b) eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von 60 Tagen haben und

c) von mindestens einer Ratingagentur, die Geldmarktfonds regelmäßig gewerblich bewertet und im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) anerkannt ist, die höchste und von keiner solchen Ratingagentur eine schlechtere Bewertung erhalten haben,

wobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei einem Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Kreditinstituten im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, und

3. deren Wertstellung spätestens an dem auf den Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden Bankarbeitstag erfolgt.