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§ 9 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 9 Datenerhebung und -verwendung



(1) 1Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

1.
Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,

2.
Bekämpfung illegaler Verbringungen,

3.
Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,

4.
Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.

2Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:

1.
die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,

2.
die Behörden der Zollverwaltung,

3.
die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,

4.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(2) 1Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. 2Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1.
wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

2.
wenn

a)
diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 3Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.

(5) 1Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. 2Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. 3Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 9 AbfVerbrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 132 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 33 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 109 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AbfVerbrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AbfVerbrG Anlaufstelle
... in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird,". 3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 4 BALMG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
...  § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, § 11a Absatz 2 Nummer 2, § 16 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 109 10. ZustAnpV Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
...  „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 33 2. DSAnpUG-EU Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 ...