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§ 11a - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 11a Kontrollpläne



(1) 1Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. 2Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

1.
beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

2.
führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.





 

Frühere Fassungen von § 11a AbfVerbrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
aktuellvor 10.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a AbfVerbrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AbfVerbrG Kontrollen (vom 09.03.2023)
... Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durch. (2) Die gemäß § 14 ... Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die ... 5 haben keine aufschiebende Wirkung." 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Kontrollpläne (1) Die Länder ... 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Kontrollpläne (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 4 BALMG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, § 11a Absatz 2 Nummer 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2 sowie § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli ...