Änderung § 10 AbfVerbrG vom 01.06.2012

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§ 10 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 10 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 34 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge


(Text alte Fassung)

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift 'A' (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.

(Text neue Fassung)

(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift 'A' (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.





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