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Synopse aller Änderungen des AbfVerbrG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 des AbfVerbrRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbfVerbrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen


(1) 1 Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind. 3 Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. 4 Das Umweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind. 3 Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.


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