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Synopse aller Änderungen des AbfVerbrG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 360 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbfVerbrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 360 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebührenschuldnerschaft


(Text alte Fassung)

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(Text neue Fassung)

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.


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