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Änderung Anlage 3 TKGebV vom 15.08.2013

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Anlage 3 TKGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 3 TKGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes


(Text alte Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren |
A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 |
A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung
der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen
Gründen als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshand-
lung,
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 %der Gebühr
den für beantragten
Verwaltungsakt |

A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat | 200 - 1.500 |
B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten |
B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 |

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

A | Allgemeine Gebühren

A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60

A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150

A.3 | Zurücknahme eines Antrags
nach
dem Beginn der sach-
lichen
Bearbeitung und vor
Beendigung
der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung;
Ablehnung eines
Antrags
aus anderen Gründen
als
wegen Unzuständigkeit;
Widerruf
oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes,
soweit
der
Betroffene dazu Anlass
gegeben
hat | bis zu 75 %
der
Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt

A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat | 200 - 1.500

B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten

B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.