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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein
verarbeitende Handwerk in Michelstadt
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung
als Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Tischler"
Abschlussprüfung
als Drechsler/Drechslerin (Elfenbein-
schnitzer/Elfenbeinschnitzerin)
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-
lerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe
Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung „Drechsler
(Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
zeugmacher"
Abschlussprüfung
als Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Ge-
werbe Nummer 16 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Holzbildhauer"





§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die vom 1. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2007 erteilt worden sind.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2007 MichstAusbGlV 1979 mWv. 1. Oktober 2016 MichstAusbGlV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2007.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.