Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (RheinbAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1485 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1386
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-4 Berufliche Bildung
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§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Ablauf des 30. September 2006 von dem Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilt worden sind.



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